Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 4 Gewährung der Lagerbeihilfe - Digitale Gesetze
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Fischereierzeugnisse (FischBeihV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Abschluß von Verträgen
§ 4 Gewährung der Lagerbeihilfe
§ 5 Sicherheitsleistung
§ 6 Mitwirkungspflichten
§ 7 Inkrafttreten
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Gewährung der Lagerbeihilfe
Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich.