§ 4 Gewährung der Lagerbeihilfe - Digitale Gesetze
§ 4 Gewährung der Lagerbeihilfe
Die Beihilfe ist vom Einlagerer bei der Bundesanstalt schriftlich zu beantragen. Der Beihilfebetrag wird durch Bescheid festgesetzt, Beihilfeforderungen sind unverzinslich.