§ 12 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden).
(3) Der Prüfungsteil A (Privatkunden) umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten,
- 2.
Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen,
- 3.
Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen,
- 4.
Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken.
(4) Der Prüfungsteil B (Geschäftskunden) umfasst die Handlungsbereiche:
- 1.
Unternehmens- und Personalführung,
- 2.
Vertriebsplanung und -steuerung,
- 3.
Beratung zur Unternehmensfinanzierung,
- 4.
Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen,
- 5.
Beratung zur betrieblichen Altersversorgung.
(5) Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil A auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich jeweils 120 Minuten. Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil B auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Dabei werden die Handlungsbereiche 1 und 2 sowie die Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft. Die Bearbeitungsdauer beträgt für
- 1.
die Handlungsbereiche „Unternehmens- und Personalführung“ sowie „Vertriebsplanung und -steuerung“ insgesamt 180 Minuten,
- 2.
den Handlungsbereich „Beratung zur Unternehmensfinanzierung“ 120 Minuten,