§ 10 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Finanzberatung und zur Geprüften Fachwirtin für Finanzberatung nach den §§ 9 bis 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um
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die Beratung von Privatkunden im Hinblick auf Geld- und Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sach- und Vermögenssicherung sowie Immobilienanlagen und Finanzierungen eigenständig und verantwortungsvoll durchzuführen; hierzu gehören:
- a)
Zielgruppen festlegen und daraus eine adäquate Kundenansprache ableiten sowie Vertriebsaktivitäten zur Kundengewinnung eigenverantwortlich steuern,
- b)
den Kundenbedarf anhand der Situation des Kunden sowie seiner Ziele und Wünsche ermitteln,
- c)
Analysieren des Kundenbedarfs anhand seiner Situation, seiner Ziele und Wünsche unter Berücksichtigung des Marktumfeldes und der Marktprognosen,
- d)
kundengerechte Lösungsstrategien zur Erreichung der Ziele entwickeln und dabei für den Kunden geeignete Produkte berücksichtigen,
- e)
Lösungsstrategien und damit verbundene Produkte kundenorientiert darstellen sowie über Chancen, Risiken, Verpflichtungen und Kosten beraten und den Kunden bei der Entscheidungsfindung unterstützen,
- f)
Kunden bei der Umsetzung seiner Entscheidungen begleiten sowie die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen;
- 2.
die Beratung von Geschäftskunden (Firmenkunden und Selbstständige) im Hinblick auf Finanzierung, Absicherung von Risiken sowie die betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Kunden eigenständig und verantwortungsvoll durchzuführen; auch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, in der Finanzdienstleistungswirtschaft sowie in entsprechenden Organisationseinheiten anderer Wirtschaftsunternehmen eigenständig Führungsaufgaben wahrzunehmen; dabei sollen durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis der Finanzdienstleistungsprodukte sowie durch ausgeprägte Problemlösefähigkeiten folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können: