(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch
- 1.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
- 2.
Zahlungsaufschub,
- 3.
Stundung,
- 4.
Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
- 5.
Aussetzung der Vollziehung,
- 6.
Sicherheitsleistung,
- 7.
Vollstreckungsaufschub,
- 8.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
- 9.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
- 10.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
- 11.
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Umlageschuldner zum Ziel hat, oder
- 12.
Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlagepflichtigen.
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
- 1.
der Zahlungsaufschub, die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
- 2.
bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,