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§ 15 - Digitale Gesetze
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt II: Richter
§ 15
Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.