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Finanzgerichtsordnung (FGO)
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt I Gerichte
Abschnitt II Richter
§ 14
§ 15
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter
Abschnitt IV Gerichtsverwaltung
Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Zweiter Teil Verfahren
Dritter Teil Kosten und Vollstreckung
Vierter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt II: Richter
§ 14
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.