(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 36 Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt benannt:
- 1.
drei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,
- 2.
zwei Mitglieder durch den Bundesrat,
- 3.
zwei Mitglieder durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde,
- 4.
drei Mitglieder durch den HDF Kino e. V.,
- 5.
je ein Mitglied durch
- a)
die Arbeitsgemeinschaft Kino – Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. und
- b)
den Bundesverband kommunale Filmarbeit e. V.,
- 6.
zwei Mitglieder durch den AllScreens Verband Filmverleih und Audiovisuelle Medien e. V.,
- 7.
ein Mitglied durch die AG Verleih – Verband unabhängiger Filmverleiher e. V.,
- 8.
drei Mitglieder durch den Bitkom e. V., wobei ein Mitglied gemeinsam mit dem eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. und dem ANGA Der Breitbandverband e. V. zu benennen ist,
- 9.
je ein Mitglied durch
- a)
die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland und
- b)
die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“,
- 10.
zwei Mitglieder durch den VAUNET – Verband Privater Medien e. V.,
- 11.
drei Mitglieder durch die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e. V.,