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§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen - Digitale Gesetze
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG)
§ 1 Anwendungsbereich
1. Abschnitt Fernunterrichtsvertrag
2. Abschnitt Veranstaltung von Fernunterricht
3. Abschnitt Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten
4. Abschnitt Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt: Fernunterrichtsvertrag
§ 9 Widerrufsfrist bei Fernunterricht gegen Teilzahlungen
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen erbracht, bestimmt sich die Widerrufsfrist nach § 356b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.