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§ 20 Befristung der Regelung - Digitale Gesetze
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Landwirtschaftliche Unternehmer
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige
Dritter Abschnitt Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
Vierter Abschnitt Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 20 Befristung der Regelung
§ 21
§ 22 Übergangsvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Schlußvorschriften
§ 20 Befristung der Regelung
Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.