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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Landwirtschaftliche Unternehmer
Zweiter Abschnitt Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige
Dritter Abschnitt Ergänzende Sicherung der Bezieher von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld
Vierter Abschnitt Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 17 Durchführende Stelle
§ 18 Anwendung sonstiger Vorschriften
§ 18a Landwirte im Beitrittsgebiet
§ 18b Abgabe an Unternehmen im Beitrittsgebiet
§ 18c Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige im Beitrittsgebiet
§ 18d Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 18e Besonderheiten für das Ausland
§ 19 Kostentragung
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 19 Kostentragung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Vierter Abschnitt: Durchführung, Anwendung sonstiger Vorschriften, Kostentragung
§ 19 Kostentragung
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.