(2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt sinngemäß für Schüler, Studenten und Auszubildende evangelischen, katholischen und jüdischen Glaubens. Sie haben das Recht auf Freistellung vom Schulunterricht, Studium bzw. von der Ausbildung. Für Minderjährige erfolgt die Freistellung auf der Grundlage einer Mitteilung der Erziehungsberechtigten.