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§ 2 - Digitale Gesetze
Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (FeiertEVDBest 1)
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Schlußformel
Inhaltsverzeichnis
§ 2
Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.