Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
Buch 9 Schlussvorschriften
§ 445 Inhalt des Aufgebots - Digitale Gesetze
§ 445 Inhalt des Aufgebots
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens zum Anmeldezeitpunkt anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.