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§ 443 Antragsberechtigter - Digitale Gesetze
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Inhaltsübersicht
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
§ 443 Antragsberechtigter
§ 444 Glaubhaftmachung
§ 445 Inhalt des Aufgebots
§ 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
Buch 9 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Buch 8: Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 2: Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 443 Antragsberechtigter
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der in § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.