Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen
Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen
Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen
Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen
Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen
Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen
Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
Buch 9 Schlussvorschriften
§ 122 Örtliche Zuständigkeit
Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6.
in den Fällen des § 98 Absatz 2 das Gericht, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat;