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§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben - Digitale Gesetze
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II. Abschnitt: Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.