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§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben - Digitale Gesetze
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes)
§ 9 Prüfungstermine
§ 10 Rücktritt
§ 11 Ordnungsverstöße
§ 12 Nichtöffentlichkeit
§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben
§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben
§ 15 Fahrpraktische Prüfung
§ 16 Fachkundeprüfung
§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht
§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht
§ 19 Bewertung
§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 22 Niederschrift
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
§ 26 Prüfungsunterlagen
III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II. Abschnitt: Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
Prüfungen und Lehrproben können jeweils höchstens zweimal wiederholt werden.