Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 23 Nicht bestandene Prüfung - Digitale Gesetze
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV)
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung
III. Abschnitt Ausnahmebestimmungen
Inhaltsverzeichnis
II. Abschnitt: Durchführung der Fahrlehrerprüfung
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe ist dem Fahrlehreranwärter oder Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.