§ 59 Inhalt der Registrierung
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 48 des Straßenverkehrsgesetzes werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis oder einer Anwärterbefugnis, deren Datum und Befristung sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde gespeichert.
(2) Im Fahreignungsregister nach § 28 des Straßenverkehrsgesetzes werden gespeichert
- 1.
unanfechtbare Versagungen einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung,
- 2.
unanfechtbare Versagung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis wegen geistiger oder körperlicher Mängel,
- 3.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Anwärterbefugnis oder Fahrlehrerlaubnis,
- 4.
das Ruhen oder Erlöschen der Anwärterbefugnis oder der Fahrlehrerlaubnis,
- 5.
Verzicht auf eine Anwärterbefugnis oder eine Fahrlehrerlaubnis,
- 6.
Rücknahmen eines Antrags auf Erteilung einer Anwärterbefugnis oder einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,
- 7.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Absatz 1, wenn gegen die betroffene Person eine Geldbuße von mindestens einhundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
- 8.
unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.
Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes.
(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 50 gegeben ist, gespeichert werden
- 1.
Name, Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
- 1a.