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§ 58 Zweck der Registrierung - Digitale Gesetze
Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Fahrlehrerlaubnis
Abschnitt 2 Fahrschulerlaubnis
Abschnitt 3 Fahrlehrerausbildungsstätten
Abschnitt 4 Sondervorschriften
Abschnitt 5 Seminarerlaubnis
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 7 Registrierung
§ 57 Registerführung und Registerbehörden
§ 58 Zweck der Registrierung
§ 59 Inhalt der Registrierung
§ 60 Übermittlung der Daten zur Registrierung
§ 61 Übermittlung der Daten aus den Registern
§ 62 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
§ 63 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 64 Weiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
§ 65 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
§ 66 Weiterverarbeitung der Daten durch den Empfänger
§ 67 Löschung der Daten
Abschnitt 8 Ermächtigungsgrundlagen, Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 7: Registrierung
§ 58 Zweck der Registrierung
Die Eintragungen erfolgen:
1.
zur Feststellung über Bestand, Art und Umfang der Erlaubnisse und der amtlichen Anerkennungen nach diesem Gesetz, und
2.
zur Beurteilung der Eignung und Zuverlässigkeit der einzutragenden Personen nach diesem Gesetz.