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Anlage 2 [object Object] - Digitale Gesetze
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung (FahrlAusbV)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ort und Ablauf der Ausbildung
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 3 Ausbildungsfahrschule
§ 4 Einweisungsseminar
§ 5 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum
Anlage 4 (zu § 4) Rahmenplan für die Einweisung der Ausbildungsfahrlehrer und der Inhaber beziehungsweise der für die verantwortliche Leitung von Ausbildungsfahrschulen bestellten Personen
Inhaltsverzeichnis
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1)
Qualitätskriterien für die Fahrschulausbildung
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 34)
I)
Qualitätskriterien für den Theoretischen Unterricht
1.
Strukturierung der Unterrichtseinheit,
2.
Motivierung der Fahrschüler und Praxisbezug,
3.
fachliche Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
4.
Binnendifferenzierung,
5.
angemessenes Reagieren auf Beiträge der Fahrschüler,
6.
Tempo der Vermittlung der Lehr-Lerninhalte,
7.
Festigung,
8.
Visualisierung der Lehr-Lerninhalte durch Medien,
9.
Qualität der Lehrvorträge,
10.
Organisation von Erfahrungsberichten,
11.
Organisation von Diskussionen und
12.
Durchführung von Lernkontrollen.
II)
Qualitätskriterien für den Praktischen Unterricht
1.
Strukturierung der Übungsstunde,
2.
Orientierung am Ausbildungsstand des Fahrschülers,
3.
Qualität des Methodeneinsatzes,
4.
Qualität verbaler Anweisungen,
5.
fachliche Korrektheit der Lehr-Lerninhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des Fahrlehrers,
6.
Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre und
7.
angemessenes Reagieren auf Fahrfehler.