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§ 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern - Digitale Gesetze
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG)
Erster Abschnitt Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
Zweiter Abschnitt Angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft
Dritter Abschnitt Bundesergänzungszuweisungen
Vierter Abschnitt Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern sowie unter den Ländern
§ 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.