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§ 6 Anlegestellen - Digitale Gesetze
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (FäV)
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre
§ 5 Fahrpläne
§ 6 Anlegestellen
§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord
§ 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre
§ 9 Verhalten der Fährbenutzer
§ 10 Beförderung gefährlicher Güter
§ 11 Ausschluß von Beförderungen
§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs
§ 13 Sicherung der Fähre
§ 14 Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (weggefallen)
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Anlegestellen
Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.