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Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen (FäV)
Eingangsformel
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre
§ 5 Fahrpläne
§ 6 Anlegestellen
§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord
§ 8 Betreten, Befahren und Verlassen der Fähre
§ 9 Verhalten der Fährbenutzer
§ 10 Beförderung gefährlicher Güter
§ 11 Ausschluß von Beförderungen
§ 12 Einsatz der Fähre und Einstellung des Fährverkehrs
§ 13 Sicherung der Fähre
§ 14 Aushang von Vorschriften und Anbringen von Hinweistafeln
§ 15 Übergangsregelung
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (weggefallen)
§ 16 Ordnungswidrigkeiten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Fährinhaber
a)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
b)
entgegen § 5 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
c)
entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt oder durchführen läßt,
d)
entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß die dort genannten Hinweistafeln angebracht werden, oder
e)
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 eine Hinweistafel entfernt, verändert oder unkenntlich macht,
2.
als Fährführer
a)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Probefahrt nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht duldet,
b)
entgegen § 6 den Fährbetrieb von einer anderen als den dort genannten Anlegestellen aus durchführt,
c)
einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, 6 oder 7 über die Sicherheit an Bord zuwiderhandelt,
d)
entgegen § 8 Satz 1 das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre zuläßt,
e)
entgegen § 12 Absatz 1 eine Kahnfähre einsetzt,
f)
entgegen § 12 Absatz 2 den Fährverkehr nicht einstellt,
g)
entgegen § 13 die Fähre gegen unbefugte Benutzung nicht sichert oder
h)
entgegen § 15 Satz 2 oder Satz 3 ein dort genanntes Buch nicht mitführt.