§ 18 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen fallbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 15 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.