Abschnitt 4 Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung
Abschnitt 5 Sondervorschriften zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Abschnitt 6 Sondervorschriften für elektronische Aktien
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 27 Eigentumsvermutung für den Inhaber - Digitale Gesetze
§ 27 Eigentumsvermutung für den Inhaber
Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.