Abschnitt 4 Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung
Abschnitt 5 Sondervorschriften zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Abschnitt 6 Sondervorschriften für elektronische Aktien
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 24 Verfügungstransparenz
Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elektronischen Wertpapierregister:
1.
Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,
2.
Verfügungen über ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht oder
3.
Verfügungen über ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht.