Abschnitt 4 Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung
Abschnitt 5 Sondervorschriften zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Abschnitt 6 Sondervorschriften für elektronische Aktien
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 11 Aufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht als Aufsichtsbehörde die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters nach diesem Gesetz.