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§ 1 Urlaubsjahr - Digitale Gesetze
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes (EUrlV)
§ 1 Urlaubsjahr
§ 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes
§§ 3 und 4 (weggefallen)
§ 5 Urlaubsdauer
§ 5a Urlaubsdauer bei Übergang zu Teilzeit
§ 6 Anrechnung und Übertragung von Urlaub aus anderen Beschäftigungsverhältnissen
§ 7 Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs
§ 7a Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung
§ 8 Widerruf und Verlegung
§ 9 Erkrankung
§ 10 Abgeltung
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Zusatzurlaub
§ 13 Sonderregelungen für ehemals bundeseigene Unternehmen
§ 14 Zusatzurlaub für Beamtinnen und Beamte in besonderen Verwendungen
§ 15 Geltungsbereich
§ 16 Auslandsverwendung
§ 17 (weggefallen)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Urlaubsjahr
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.