Teil 7 Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 39 Gebühren und Auslagen - Digitale Gesetze
§ 39 Gebühren und Auslagen
Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.