Teil 2 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
Teil 3 Eingliederung
Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation
Teil 5 Vorübergehende Dienstleistung
Teil 6 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
Teil 7 Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38a Statistik
Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.