Teil 7 Ermächtigungen, Übertragung von Befugnissen
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38a Statistik
Über Verfahren nach Teil 4 dieses Gesetzes wird eine Bundesstatistik durchgeführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 4 ist anzuwenden.