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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 1 Feststellungsantrag
§ 2 Entscheidung über den Antrag
§ 3 Zweck der Eignungsprüfung
§ 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
§ 5 Prüfungsfächer
§ 6 Prüfungsleistungen
§ 7 Prüfungsentscheidung
§ 8 Wiederholung der Eignungsprüfung
§ 9 Prüfungsgebühr
§ 10 Verordnungsermächtigung
§ 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
§ 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts
Teil 2 Vorübergehende Dienstleistung
Teil 3 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt
Teil 4 Allgemeine Vorschriften
§ 8 Wiederholung der Eignungsprüfung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
§ 8 Wiederholung der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 8: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)