Teil 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Teil 2 Vorübergehende Dienstleistung
Teil 3 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt
Teil 4 Allgemeine Vorschriften
§ 26 Gleichgestellte Staaten
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich.