§ 5 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
(1) Durch die Teilnahme an einer Eignungsübung wird eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst nicht berührt; jedoch sind während der Eignungsübung keine Beiträge zu entrichten.
(2) Für Pflichtversicherte, die nach Teilnahme an einer Eignungsübung ihr bisheriges Arbeitsverhältnis fortsetzen oder bei Verbleiben in den Streitkräften sich freiwillig weiterversichern wollen, sind die Beiträge für die Dauer der Eignungsübung nachzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zuletzt vor Beginn der Eignungsübung gezahlt wurden. Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes sind zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte, bei denen der Versicherungsfall während der Eignungsübung eintritt.