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§ 4 Urlaub für Beamte und Richter - Digitale Gesetze
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz (EÜGV)
Eingangsformel
§ 1 Urlaub für Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus den Streitkräften
§ 2 Urlaub für Arbeitnehmer bei Verbleiben in den Streitkräften
§ 3 Urlaubsbescheinigung
§ 4 Urlaub für Beamte und Richter
§ 5 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
§ 6 Betriebliche und überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
§ 7 Urlaubskassen
§ 8 Anrechnung der Wehrdienstzeit
§ 9 Geltungsdauer der Verordnung
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Urlaub für Beamte und Richter
Für Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sinngemäß.