§ 9 Gesetzliche Rentenversicherung
(1) War der Teilnehmer an einer Eignungsübung zuletzt vor Beginn der Eignungsübung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch pflichtversichert und bleibt er nicht in den Streitkräften, so hat der Bund, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, auf Antrag die Beiträge für die Zeiten der Teilnahme an der Eignungsübung in der Höhe nachzuentrichten, in der sie im Durchschnitt der letzten drei voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate vor Beginn der Eignungsübung entrichtet sind. Das gleiche gilt für Versicherte, die während der Eignungsübung vermindert erwerbsfähig werden oder sterben. Die nachentrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.
(2) Während der Eignungsübung eintretende Änderungen des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) sind zu berücksichtigen.