§ 7 Vorschriften für Beamte und Richter
(1) Ein Beamter oder Richter, der zu einer Eignungsübung einberufen wird, ist für die Dauer der Eignungsübung ohne Dienstbezüge beurlaubt. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Beamte oder Richter darf aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht entlassen werden. Eine Entlassung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen wurde, ist unwirksam. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(3) Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung darf dem Beamten oder Richter kein Nachteil erwachsen. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, inwieweit der Erholungsurlaub aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter von den Streitkräften gewährt wird.