(1) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland einigt sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über eine Geschäftsordnung für den Beratenden Ausschuss. Die Geschäftsordnung ist von der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
(2) Innerhalb der Einsetzungsfrist nach § 22 übermittelt die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland der betroffenen Person diese Geschäftsordnung, ein Datum, bis zu dem der Beratende Ausschuss die Stellungnahme zur Lösung der Streitfrage abzugeben hat, und die nach nationalem Recht zur Lösung der Streitfrage anwendbaren Regelungen.
(3) In der Geschäftsordnung ist insbesondere Folgendes zu regeln:
- 1.
Beschreibung der Streitfrage und deren Merkmale,
- 2.
Beschreibung der rechtlichen und faktischen Fragestellungen, auf die sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten geeinigt haben,
- 3.
Form des Streitbeilegungsgremiums, bei dem es sich entweder um einen Beratenden Ausschuss oder einen Ausschuss für Alternative Streitbeilegung zu handeln hat, sowie Art des Verfahrens für die Alternative Streitbeilegung, wenn dieses vom Verfahren der unabhängigen Stellungnahme, das von einem Beratenden Ausschuss angewandt wird, abweicht,
- 4.
Zeitrahmen für das Streitbeilegungsverfahren,
- 5.
Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses oder des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung einschließlich der Anzahl und der Namen der Mitglieder, Angaben zu deren Kompetenz und Qualifikationen sowie Offenlegung von eventuell bestehenden Interessenkonflikten der Mitglieder,
- 6.
Regeln für die Beteiligung jeder betroffenen Person und von Dritten am Verfahren, für den Austausch von Schriftsätzen, von Informationen und von Nachweisen, für die Kosten, für die Art des Streitbeilegungsverfahrens und für sonstige wichtige verfahrenstechnische oder organisatorische Aspekte,
- 7.
logistische Regelungen für das Verfahren des Beratenden Ausschusses und die Abgabe seiner Stellungnahme.
(4) Wird ein Beratender Ausschuss nach § 10 zur Entscheidung über die Zulassung einer Streitbeilegungsbeschwerde eingesetzt, so sind lediglich die in Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 genannten Inhalte in der Geschäftsordnung festzulegen.