§ 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung
(1) Soweit es zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise geboten ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
- 1.
das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- 2.
den Bezug, die Erfassung, die Verteilung und die Abgabe von Erzeugnissen einschließlich der Beschränkung oder des Verbots des Bezugs, der Erfassung, der Verteilung und der Abgabe,
- 3.
die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse,
- 4.
die Verwendung von
- a)
Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- b)
Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,
- c)
Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie
- d)
sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
- 5.
die Sicherstellung von Erzeugnissen,
- 6.
die Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen,
- 7.
die Bevorratung von Erzeugnissen durch Ernährungsunternehmen,
- 8.
Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über die in den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 genannten wirtschaftlichen Vorgänge.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 kann auch vorgesehen werden, dass Lebensmittel unter hoheitlicher Aufsicht hergestellt oder behandelt werden. In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann insbesondere vorgesehen werden, dass Lebensmittel durch Behörden oder unter hoheitlicher Aufsicht abgegeben werden.