Abschnitt 3 Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
Abschnitt 4 Durchführung des Gesetzes
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 10 Aufhebung von Maßnahmen
Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.