Abschnitt 1 Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für Marken
Abschnitt 3 Übereinstimmende Rechte, Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte
Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
Teil 3 (weggefallen)
Teil 4 Änderung von Gesetzen
Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6a Patentdauer
Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen.