Abschnitt 1 Erstreckung auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Abschnitt 2 Erstreckung der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden gewerblichen Schutzrechte auf das übrige Bundesgebiet
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für Patente
Unterabschnitt 4 Besondere Vorschriften für Marken
Abschnitt 3 Übereinstimmende Rechte, Vorbenutzungs- und Weiterbenutzungsrechte
Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
Teil 3 (weggefallen)
Teil 4 Änderung von Gesetzen
Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Wirkung erteilter Patente - Digitale Gesetze
§ 6 Wirkung erteilter Patente
Die Erteilung eines Patents nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik steht der Veröffentlichung der Erteilung des Patents nach § 58 Abs. 1 des Patentgesetzes gleich.