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§ 55 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (ErstrG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Erstreckung
Teil 2 Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen
Teil 3 (weggefallen)
Teil 4 Änderung von Gesetzen
Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 49 Arbeitnehmererfindungen
§ 50 Überleitung von Schlichtungsverfahren
§ 51 Überleitung von Beschwerde- und Nichtigkeitsverfahren
§ 52 Fristen
§ 53 Gebühren
§ 54 Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und sonstiger Rechtsvorschriften
§ 55 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Teil 5: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 55 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.