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§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr - Digitale Gesetze
Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVerwG 2007)
§ 1 Verwalter des Sondervermögens
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr
§ 4 Getrennte Vermögensverwaltung
§ 5 Substanzerhaltungsgebot
§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 7 Fördertätigkeit
§ 8 Wirtschaftsplan
§ 9 Durchführung der Wirtschaftsförderung
§ 10 Kosten
§ 11 Jahresabschluss
§ 12 Prüfungsrechte des Sondervermögens
Inhaltsverzeichnis
§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.