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Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens (ERPVerwG 2007)
§ 1 Verwalter des Sondervermögens
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Rechtsgeschäftlicher Verkehr
§ 4 Getrennte Vermögensverwaltung
§ 5 Substanzerhaltungsgebot
§ 6 Kapitalanlagen in der Kreditanstalt für Wiederaufbau
§ 7 Fördertätigkeit
§ 8 Wirtschaftsplan
§ 9 Durchführung der Wirtschaftsförderung
§ 10 Kosten
§ 11 Jahresabschluss
§ 12 Prüfungsrechte des Sondervermögens
§ 10 Kosten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Kosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Sondervermögen, soweit sie nicht vom Bund getragen werden.