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§ 4 - Digitale Gesetze
Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (ERPEntwHiG)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Inhaltsverzeichnis
§ 4
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, Kassenmittel zur Vorfinanzierung der Darlehen nach § 1 zu verwenden. Die Verwendung ist in einem Anhang zum ERP-Wirtschaftsplan und zur Jahresrechnung gesondert nachzuweisen.