§ 17 Umfang der Marktüberwachung
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der in § 3 dieses Gesetzes genannten Ziele, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, eine Marktüberwachung bei den Eisenbahnen und Zugangsberechtigten durch. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gesonderte Erhebungen zur Erstellung von Studien und Marktanalysen im Einzelfall unter Beachtung des hiermit für die Zugangsberechtigen und die Eisenbahnen verbundenen Aufwands durchführen.
(2) Gegenstand der Marktüberwachung sind insbesondere
- 1.
die Nutzung der Schienennetze und Serviceeinrichtungen,
- 2.
die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor, insbesondere in Bezug auf
- a)
die Wegeentgelte und Entgelte für Serviceeinrichtungen und Nebenleistungen,
- b)
die Kapazitätszuweisung,
- c)
getätigte Investitionen in die Eisenbahnanlagen,
- d)
die Entwicklungen bei Preisen und Qualität der Schienenverkehrsdienste,
- e)
die Schienenverkehrsdienste im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge,
- f)
die Erteilung von Genehmigungen,
- g)
den Grad der Marktöffnung,
- h)
die Entwicklung der Beschäftigungsbedingungen und der betreffenden sozialen Bedingungen im Eisenbahnsektor sowie
- i)
den Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste,
- j)
die Entwicklung auf den Märkten für Serviceeinrichtungen und deren Leistungen,
- 3.
Pilotprojekte nach § 52a; die Regulierungsbehörde schlägt der Bundesregierung aufgrund der Erfahrungen mit diesen Pilotprojekten gegebenenfalls Anpassungen des Rechtsrahmens vor, um neue Fahrplankonzepte dauerhaft zu ermöglichen.