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Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG)
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
II. Grundbuchvorschriften
III. Beleihung
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
1. Beendigung
a) Aufhebung
§ 26
b) Zeitablauf
2. Erneuerung
3. Heimfall
4. Bauwerk
VI. Schlußbestimmungen
§ 26 - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
V.: Beendigung, Erneuerung, Heimfall
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a): Aufhebung
§ 26
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.