Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 26 - Digitale Gesetze
Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG)
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
II. Grundbuchvorschriften
III. Beleihung
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
VI. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
V.: Beendigung, Erneuerung, Heimfall
More
a): Aufhebung
§ 26
Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.