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§ 25 - Digitale Gesetze
Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG)
I. Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
II. Grundbuchvorschriften
III. Beleihung
IV. Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
1. Feuerversicherung
2. Zwangsversteigerung
a) des Erbbaurechts
b) des Grundstücks
§ 25
V. Beendigung, Erneuerung, Heimfall
VI. Schlußbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
IV.: Feuerversicherung. Zwangsversteigerung
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b): des Grundstücks
§ 25
Wird das Grundstück zwangsweise versteigert, so bleibt das Erbbaurecht auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist.