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Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (EPPSG)
§ 1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale
§ 2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
§ 3 Finanzierung aus Bundesmitteln
§ 4 Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz
§ 5 Verzicht auf Rückforderungen
§ 6 Rechtsweg
§ 7 Inkrafttreten
§ 6 Rechtsweg - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 6 Rechtsweg
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich.