§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 101: Zur Anwendung vgl. § 76 Abs. 4 MessbG +++)